Schulanmeldeverfahren Ü1

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die vor dem 1. Oktober das sechste Lebensjahr vollendet haben.

Anmeldeunterlagen:

  • aktuelle Teilnahmebestätigung an der Sprachstandsfeststellung (§3 Abs.1 SfF-V) 
    (Erhalt durch Vorschule bzw. Kindertagesstätte)
  • Nachweis zweifacher Impfschutz gegen Masern (Vorlage Impfausweis)
  • Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • Kopie der Sorgerechtserklärung (bei alleinigem Sorgerecht)
     

Bevor Sie einen Termin vereinbaren, prüfen Sie bitte, ob Sie dem Einzugsgebiet der Grundschule "Im Kiefernwald" angehören.

Bitte buchen Sie Anfang Januar einen Termin für ein Gespräch zur Einschulungsanmeldung unter

>> Schulportal Brandenburg <<

Wählen Sie ganz unkompliziert online Ihren gewünschten Termin aus und geben Ihre E-Mail Adresse an.
Danach erhalten Sie von der Grundschule "Im Kiefernwald" eine Terminbestätigung.

 

Sprachstandsfeststellung

Kinder, die für das folgende Schuljahr in der Schule anzumelden sind und deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort sich bis zum 31. Oktober im Jahr vor der Einschulung im Land Brandenburg befindet, sind verpflichtet, an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen.

Eltern sind verpflichtet, der Schule eine Teilnahmebestätigung für die Sprachstandsfeststellung vorzulegen.

Ausnahmen: Kinder, die im Jahr vor der Einschulung über den 31. Oktober hinaus eine Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg besuchen, sind vom Verfahren der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung befreit. Kinder, die sich in sprachtherapeutischer Behandlung befinden und Kinder, bei denen aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Sprachförderung gemäß § 5 nicht durchgeführt werden kann, werden von der Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Absatz 1 befreit.

 

Zurückstellung - Antrag

Schulpflichtige Kinder können auf Antrag der Eltern durch die Schulleitung für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können (§ 51 Absatz 2 Brandenburgisches Schulgesetz).
Die Entscheidung erfolgt nach schulärztlicher Untersuchung, sowie nach Rücksprache mit der KITA und nach Auswertung der Schuleignungsergebnisse

 

Vorzeitige Einschulung - Antrag

Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern ebenfalls an der Schule aufgenommen werden, insofern die Voraussetzungen stimmig sind.

 

Schulwechsel - Antrag

Wünschen Sie, dass Ihr Kind an eine andere Grundschule geht, müssen Sie Ihr schulpflichtiges Kind bei uns vorstellen und anmelden. Der von Ihnen ausgefüllte Antrag auf Schulwechsel wird von der zuständigen Grundschule bearbeitet und an die Wunschschule weitergeleitet. Anschließend erhalten Sie vom Schulamt Brandenburg an der Havel Ihren Bescheid. (§ 106 Brandenburgisches Schulgesetz).

Bitte beachten Sie, dass Sie keinen Antrag stellen müssen, wenn es sich bei der gewünschten Grundschule um eine Schule in freier Trägerschaft handelt.

 

Schulen in freier Trägerschaft

Wenn Sie wollen, dass Ihr Kind an einer Schule in freier Trägerschaft eingeschult wird, müssen Sie es vorher an der zuständigen Grundschule in öffentlicher Trägerschaft anmelden und die örtlich zuständige Schule darüber informieren. Erst nach Zusendung der Aufnahmebestätigung durch die Schule in freier Trägerschaft übersenden wir die Anmeldeunterlagen Ihres Kindes.

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